Auskünfte aus dem Betreibungsregister

  • Möchten Sie sich vergewissern, dass der neue Geschäftskunde, Mieter, (Kredit-)Antragsteller zahlungsfähig ist?
  • Bewerben Sie sich um eine neue Wohnung, Arbeitsstelle oder verlangt die Bank einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit?

Am Schalter oder auf schriftliches Ersuchen erstellt das Betreibungsamt am Wohnsitz bzw. Betreibungsort einen summarischen (üblich) oder vollständigen Auszug aus dem Betreibungsregister. Schriftliche Anfragen erledigen wir am Tag des Eingangs. Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte innert wenigen Minuten.
Keine Auskünfte am Telefon, Fax, E-Mail.

 

Sie verlangen über sich selbst einen Registerauszug

(für Bank, Wohnung, Arbeit usw.)

Auskünfte erteilen wir nur, wenn Sie uns einen amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) vorlegen. Ist aus diesem Ausweis Ihre Adresse und die Aufenthaltsdauer bzw. Wohnsitznahme nicht ersichtlich, verlangen wir zusätzlich den Schriftenempfangsschein oder eine Adressbestätigung des Personenmeldeamts.

Grundkosten summarische Auskunft: Fr. 17.00

 

Ist aus den vorgewiesenen Ausweisen keine oder eine andere Adresse ersichtlich, lassen wir uns auf Ihren Wunsch vom Personenmeldeamt die angegebene Adresse und deren Gültigkeitsdauer bestätigen.

Grundkosten dieser summarischen Auskunft: Fr. 27.00

 

Wenn Sie nur eine beschränkte Zeit in unserem Betreibungskreis wohnten, erwähnen wir die Aufenthaltsdauer in der Auskunft, wobei wir die gültige Adresse ebenfalls aufführen.

 

Keine Auskünfte stellen wir über Personen aus, die eine Notadresse beim Sozialamt oder ähnlich verfügen. Diese Personen erhalten eine Auskunft vom Betreibungsamt am Ort ihres tatsächlichen Aufenthalts, sofern sie darüber eine Bestätigung vorlegen.

 

Auskunft über eine Person/Firma

Voraussetzung zur Einsicht in das Betreibungsregister nach Artikel 8a SchKG: Ihr Interesse muss glaubhaft sein, d. h. Ihr wirtschaftliches Interesse an einer Betreibungsauskunft ist uns durch Belege (zweiseitige Verträge, Schuldanerkennung, unterschriebener Bestellschein) nachzuweisen. Das Einsichtsrecht erlischt fünf Jahre nach Abschluss allfälliger Verfahren. Für Fr. 9.00 erhalten Sie folgende mündliche Auskunft:

Betreibungen

ja / nein

(Anzahl, Gesamtbetrag)

Pfändungen

ja / nein

(Anzahl, Gesamtbetrag)

Verlustscheine

ja / nein

(Anzahl, Gesamtbetrag)

 

Ausführliche Auskünfte erteilen wir nur schriftlich ab Fr. 17.00. Beansprucht die Auskunft mehr als eine halbe Stunde, beträgt der Zeitzuschlag Fr. 40.00 je halbe Stunde. Die schriftliche Anfrage muss enthalten:

  • Name, Vorname, Adresse der Auskunft stellenden sowie der angefragten Person
  • Glaubhafter Interessennachweis über die angefragte Person (siehe unten)
  • wenn Sie eine Auskunft über sich selber verlangen: siehe Erläuterungen oben

Glaubhafter Interessennachweis

Glaubhaft im Sinne von Artikel 8a SchKG ist, wenn Sie Ihr gegenwärtiges, besonderes, nicht nur allgemeines Interesse gestützt auf Urkunden genügend nachweisen. Unterbreiten Sie schriftliche, von den Vertragsparteien unterschriebene Unterlagen (Kreditgesuch, Vertrag, Lieferschein usw.), an Sie gerichtete Schreiben der Gegenseite oder sonstige Belege, woraus ersichtlich ist, dass Geschäftsbeziehungen und ein Rechtsverhältnis bestehen. Eine einseitige Parteibehauptung, Anfragen auf Grund eines Telefongesprächs, Ausdrucke von Bildschirmen oder elektronischen Nachrichten, reichen nicht. Bevollmächtigte und beauftragte Auskunftsuchende haben die Vollmacht sowie den Auftrag der Anfrage sowie den Interessennachweis beizulegen.

 

Artikel 8a aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz:

  1. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
  2. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
  3. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder Urteils aufgehoben worden ist b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.
  4. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.

 

 

Kontakt

Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair

Betreibung- Konkursamt
Chasa du Parc
CH–7550 Scuol
Telefon: +41 (0) 81 861 00 02
E-Mail: betreibungsamt@ebvm.ch

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